[...]
56 Alimentenbevorschussung; Beschwerdelegitimation - Fehlende Legitimation des Unterhaltsschuldners zur Anfechtung ei- ner Alimentenbevorschussung
Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 30. Oktober 2009 in Sa- chen M.M. gegen das Bezirksamt Bremgarten (WBE.2009.303).
Aus den Erwägungen
1. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist gemäss § 54 VRPG zulässig gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwal tungsbehörden. Gemäss § 58 SPG können Verfügungen und Ent scheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim Bezirksamt ange fochten werden (Abs. 1). Dessen Entscheid kann an das Verwal tungsgericht weitergezogen werden (Abs. 2). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Gerügt werden können nur die unrichtige unvollständige Sachverhaltsfeststellung sowie Rechtsverletzungen, nicht aber Er messensfehler (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). 2. 2.1. Gemäss § 42 lit. a VRPG ist zur Beschwerdeführung befugt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung Änderung hat (mate rielle Beschwer). Dieses Interesse kann rechtlicher auch bloss tatsächlicher Natur sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche rechtliche Situation des Beschwerdefüh rers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Es besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde, das heisst in der Abwendung eines materiellen ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für ihn zur Folge hätte (AGVE 2002, S. 279 f.; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG], Diss. Zürich 1998, § 38 N 129). Sodann muss die beschwerdeberechtigte Partei zusätzlich zum schutzwürdigen Interesse ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdeführung dartun (AGVE 1998, S. 351). Damit soll sichergestellt werden, dass die rechtsanwendende Behörde konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (AGVE 1999, S. 353 mit Hinweisen). Die Legitimation zur Beschwerde ist eine Sachurteilsvorausset zung und von Amtes wegen zu prüfen. Die Prüfung umfasst das Vor liegen der Sachurteilsvoraussetzungen im vorinstanzlichen Verfahren (Merker, a.a.O., Vorbem. zu § 38 N 3 f.). 2.2. 2.2.1. In Ziffer 1 der Verfügung vom 11. Mai 2009 gewährte der Ge meinderat X. die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge. Adressatin dieser Anordnungen ist J.M., und nur im Verhältnis zu ihr hat die Ge meinde ein Rechtsverhältnis begründet und gestaltet. Das SPG regelt in §§ 32 ff. (§§ 32 - 38) die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt der Kinder, wenn die Eltern ihre Pflichten nicht erfüllen (Art. 293 Abs. 2 ZGB). Die Unterhaltsbeiträge werden vom Zivil richter festgelegt, und ein vollstreckbarer Entscheid gegenüber dem zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten bildet eine Voraussetzung für die Bevorschussung (§ 33 lit. b SPG). Mit dem Urteil des Ge richtspräsidiums Bremgarten vom 31. März 2009, worin sowohl die Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber seinen Kindern als auch die
Höhe des Unterhaltsanspruches festgelegt wurden, ist diese Voraus setzung erfüllt. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 31. März 2009 wurde beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde geführt. Gemäss § 298 Abs. 4 ZPO sind die im erstin stanzlichen Urteil festgelegten Unterhaltsbeiträge sofort vollstreck bar, sofern das Obergericht nichts anderes anordnet. Der Beschwer deführer ist durch Ziffer 1 des Gemeinderatsbeschlusses in seinen Rechten und Pflichten nicht unmittelbar betroffen und besitzt im vorliegenden Verfahren auch keine Parteistellung. Ein Rechts schutzinteresse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Bevor schussung der Unterhaltsbeiträge für seine Kinder ist nicht auszu machen. Er ist somit nicht legitimiert, Beschwerde gegen Ziffer 1 des Gemeinderatsbeschlusses vom 11. Mai 2009 einzureichen. Bei Ziffer 2 und Ziffer 3 des Gemeinderatsbeschlusses handelt es sich lediglich um Anweisungen an die Finanzverwaltung und nicht um Verfü gungen, womit diese keine möglichen Anfechtungsobjekte nach § 41 VRPG darstellen. Bei Ziffer 4 handelt es sich um einen Hinweis, der sich an die Ehefrau richtet, und einen Verweis auf Rechts vorschriften. Dieser weist ebenfalls keinen Verfügungscharakter auf und kann somit auch nicht mit einer Beschwerde angefochten wer den. 2.2.2. Die Unterhaltsbeiträge, welche die Gemeinde X. bevorschusst hat, können nach § 37 Abs. 1 SPG vom unterhaltspflichtigen Eltern teil zurückgefordert werden. Die geschuldete Unterhaltsleistung bleibt aber unabhängig von der Bevorschussung gleich hoch und richtet sich nach dem Urteil des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 31. März 2009 bzw. dem (noch zu ergehenden) Urteil der Beschwer deinstanz. Durch die Bevorschussung entsteht keine neue Forderung gegenüber dem Unterhaltspflichtigen. Es findet lediglich ein Gläubi gerwechsel statt, da die Gemeinde X. im Umfang der Bevorschus sung von Gesetzes wegen Gläubiger der Unterhaltsbeiträge wird (Art. 289 Abs. 2 ZGB). Der mögliche Rahmen, in dem die Gemeinde X. zur Rückforderung berechtigt ist, wird von den Zivilurteilen fest gelegt und verändert sich durch die Bevorschussung in keiner Weise. Die Alimentenbevorschussung ist daher kein Nachteil, den der Be-
schwerdeführer durch eine Beschwerde abwenden könnte. In einem zivilrechtlichen (Rück-) Forderungsverfahren der Gemeinde X. ge gen den Beschwerdeführer kann dieser geleistete Zahlungen zur Verrechnung stellen und Einreden gegen den Bestand und die Höhe (Art. 81 Abs. 1 SchKG), nach Massgabe der ihm im rechtskräftigen Zivilurteil auferlegten Unterhaltsverpflichtung, vorbringen. 2.2.3. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Be schwerdeführer in den eigenen Interessen durch die Verfügung des Gemeinderates X. nicht beeinträchtigt ist. Weder seine tatsächliche noch rechtliche Situation wird durch den Ausgang des Beschwerde verfahrens beeinflusst. Er schuldet die vom Scheidungs- Ehe schutzrichter festgesetzten Unterhaltsbeiträge, ob sie nun von der Gemeinde X. bevorschusst werden nicht. Ein praktischer Nut zen, den eine erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer ein bringen kann, ist nicht ersichtlich (AGVE 2002, S. 279 f. mit Hin weisen). Zusammenfassend fehlt dem Beschwerdeführer ein Rechts schutzinteresse an der Aufhebung und Abänderung des Beschlusses vom 11. Mai 2009 und damit an der Aufhebung und Abänderung des angefochtenen Beschwerdeentscheids. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann somit nicht ein getreten werden. 2.3. Die Sachurteilsvoraussetzungen der Vorinstanz müssen vom Verwaltungsgericht von Amtes wegen geprüft werden (siehe vorne Erw. 2.1). Die fehlende Legitimation des Beschwerdeführers (siehe vorne Erw. 2.2.3) betrifft auch die Sachurteilsvoraussetzung im Be schwerdeverfahren vor der Vorinstanz. Die Vorinstanz ist dement sprechend zu Unrecht auf die Beschwerde eingetreten. Der ange fochtene Entscheid ist von Amtes wegen zu berichtigen. Aus verfah rensökonomischen Gründen findet aber keine Rückweisung an die Vorinstanz statt (§ 49 VRPG).